Dringlichkeitsantrag: | Keinen Schritt nach Rechts – Kooperationen und Konsequenzen |
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Antragsteller*in: | campus:grün köln (dort beschlossen am: 17.05.2025) |
Status: | Übernahme |
Eingereicht: | 17.05.2025, 21:23 |
Ä1 zu D1: Keinen Schritt nach Rechts – Kooperationen und Konsequenzen
Antragstext
Die Bundesmitgliederversammlung möge beschließen:
Sollte ein Mitglied des campusgrün Bundesverbandes sich für eine AStA-Koalition, eine StuRa-Beschlussmehrheit oder ein vergleichbares politisches Bündnis mit irgendeiner Hochschulgruppe entscheiden, welche einen positiven personellen, inhaltlichen, finanziellen oder kommunikativen Kontakt zu einem oder mehreren Mitgliedern der AfD und/oder zu einer oder mehreren AfD-nahen Personen oder Gruppen pflegt, führt dies dazu, dass eine der nach §6 Absatz 5 der campusgrün-Satzung dazu berechtigten Instanzen einen Antrag auf Ausschluss der betreffenden campusgrün-Mitgliedsgruppe nach §6 Abs. 5 der Satzung initiieren darf.
AfD-nahe Personen oder Gruppen definieren wir bspw. als Personen oder Gruppen, die in Reden, Anträgen, Beschlüssen oder auf Social Media die AfD verharmlosen, legitimieren oder verteidigen.
Es kann in diesem Kontext auch keine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit demokratischen Hochschulgruppen bestehen, welche jeglichen positiven Kontakt zur AfD und/oder zu AfD-Nahen pflegen. Wenn bspw. eine RCDS-, LHG oder auch eine parteiunabhängige demokratische Hochschulgruppe positiven Kontakt mit Mitgliedern der AfD und/oder AfD-nahen Personen oder Gruppen pflegt, verhilft sie Rechtsextremen dadurch zu einer Normalisierung. Auch mit solchen Gruppen verbietet sich also eine Zusammenarbeit und insbesondere eine Zusammenarbeit in einem studentischen Entscheidungs- und Vertretungsgremium wie dem AStA oder dem StuRa.
Für die Initiierung eines oben beschriebenen Antrags müssen nicht alle der oben genannten Kriterien eines positiven Kontaktes erfüllt sein, es reicht mindestens eines.
Sollte der betroffenen campus:grün-Gruppe zu Beginn der Zusammenarbeit die Verbindung der Gruppe mit positivem Kontakt zur AfD nicht bekannt sein, wird kein Ausschlussverfahren eingeleitet, sofern die Kooperation mit der entsprechenden Gruppe nach Inkenntnisssetzung umgehend beendet.
Die Initiierung und Umsetzung eines solchen Antrags darf sowohl wie in §6 Abs. 5 der Satzung beschrieben auf einer regulären Mitgliederversammlung als auch auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung digital geschehen.
In letzterem Fall reicht die Aufforderung einer Mitgliedsgruppe an den Bundesvorstand zur Einberufung einer außerordentlichen digitalen Mitgliederversammlung. Das für einen Ausschluss benötigte Quorum regelt die Satzung in §6 Abs. 5.
Begründung:
Durch die Einstufung der AfD als „gesichert rechtsextrem“ durch den Verfassungsschutz verschärft sich auch rechtlich gesehen noch einmal deutlich, was moralisch gesehen ohnehin klar sein sollte: es verbietet sich jede Zusammenarbeit mit und jeder positive Kontakt zu der AfD, AfD-Hochschulgruppen und AfD-Nahen.
Beispiele für solche positiven Kontakte, welche wir als Normalisierung der Rechtsextremen verstehen: Wahl von Mitgliedern der AfD und/oder AfD-nahen Personen in ein Gremium, wie zum Beispiel einen Ausschuss (personell), positive Abstimmung für einen Antrag, welcher von Mitgliedern der AfD und/oder AfD-nahen Personen oder Gruppen (mit)erarbeitet wurde (inhaltlich), Veranstaltungen, die gemeinsam mit Mitgliedern der AfD und/oder AfD-nahen Personen oder Gruppen finanziert wurden (finanziell), gemeinsame Social-Media-Postings oder Messengergruppen mit Mitgliedern der AfD und/oder AfD-nahen Personen oder Gruppen (kommunikativ).
Für eine solche Zusammenarbeit einer campusgrün-Mitgliedsgruppe, egal ob mit AfD-Hochschulgruppen oder mit Hochschulgruppen mit positiven AfD-Kontakt, muss es bei campusgrün schnelle Konsequenzen geben können, weswegen wir eine Ausschlussmöglichkeit einer aktiven Mitgliedsgruppe auch außerhalb der regulären Mitgliederversammlungen ermöglichen wollen.
Desweiteren schärfen wir mit diesem Beschluss unserer Ansicht nach unsere Standfestigkeit gegen Rechts, da wir jetzt auch bei demokratischen Hochschulgruppen diejenigen als mitverantwortlich am Rechtsruck benennen, welche jegliche positive Zusammenarbeit mit der AfD pflegen.
Wir geben auch den einzelnen Mitgliedsgruppen vor Ort eine weitere inhaltliche Grundlage an die Hand, den Ausschluss einer Zusammenarbeit mit Hochschulgruppen zu begründen, die positive Kontakte zur AfD unterhalten, selbst wenn diese Gruppen bei studentischen Wahlen stark abschneiden sollten.
Begründung der Dringlichkeit:
Die Dringlichkeit begründet sich dadurch, dass die Frist für Anträge am 02.05.2025 lag und die Einschätzung des Verfassungsschutzes ebenfalls am 02.05.2025 veröffentlicht wurde.
Dadurch, dass die Einschätzung des Verfassungsschutzes die Notwendigkeit einer schnellen Handlungsfähigkeit bei einer Zusammenarbeit mit AfD-Sympathisant*innen und AfD-Nahen jeglicher Art noch einmal verdeutlicht hat und sich angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen Veröffentlichung und Antragsfrist kein Antrag formulieren und durch die Gruppe vor Ort basisdemokratisch beschließen ließ, begründet sich die Dringlichkeit.