Veranstaltung: | 51. Bundesmitgliederversammlung |
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Tagesordnungspunkt: | 5.2. Weitere Anträge |
Antragsteller*in: | campus:grün köln (dort beschlossen am: 13.05.2025) |
Status: | Eingereicht |
Antragshistorie: | Version 3 |
D1: Keinen Schritt nach Rechts – Kooperationen und Konsequenzen
Antragstext
Die Bundesmitgliederversammlung möge beschließen:
Sollte ein Mitglied des campusgrün Bundesverbandes sich für eine AStA-Koalition,
eine StuRa-Beschlussmehrheit oder ein vergleichbares politisches Bündnis mit
irgendeiner Hochschulgruppe entscheiden, welche einen positiven personellen,
inhaltlichen, finanziellen oder kommunikativen Kontakt zu einem oder mehreren
Mitgliedern der AfD pflegt, führt dies dazu, dass eine der nach § 6 Abs. 5 der
campusgrün-Satzung dazu berechtigten Instanzen einen Antrag auf Ausschluss der
betreffenden campusgrün-Mitgliedsgruppe nach § 6 Abs. 5 der Satzung initiieren
darf. Hierfür müssen nicht alle der oben genannten Kriterien eines positiven
Kontaktes erfüllt sein, es reicht mindestens eines.
Die Initiierung eines solchen Antrags darf sowohl wie in § 6 Abs. 5 der Satzung
beschrieben auf einer Mitgliederversammlung als auch außerhalb einer
Mitgliederversammlung geschehen.
In letzterem Fall muss der Antrag in einem digitalen Umlaufverfahren an die
einzelnen Mitgliedsgruppen versandt werden. Der Bundesvorstand entscheidet, auf
welchem digitalen Weg dieses Umlaufverfahren stattfindet. Der Antrag ist nur
gültig, wenn mindestens 20 Prozent der aktiven Mitgliedsgruppen an dem
Umlaufverfahren teilnehmen. Die zeitliche Frist für die digitale Abstimmung
bestimmt der Bundesvorstand, maximal jedoch 31 Tage. Das für einen Ausschluss
benötigte Quorum regelt die Satzung in § 6 Abs. 5.
Sollte das benötigte Teilnahmequorum von 20 Prozent an dem Umlaufverfahren nicht
erfüllt werden und der Antrag aus diesem Grund scheitern, bestehen dennoch
weiterhin die in § 6 Abs. 5 der Satzung vorgesehenen Möglichkeiten, einen Antrag
auf Ausschluss auf einer Bundesmitgliederversammlung zu stellen.
Begründung
Durch die Einstufung der AfD als „gesichert rechtsextrem“ durch den Verfassungsschutz verschärft sich auch rechtlich gesehen noch einmal deutlich, was moralisch gesehen ohnehin klar sein sollte: es verbietet sich jede Zusammenarbeit mit der AfD und mit AfD-Hochschulgruppierungen.
Jedoch kann nach unserer Einschätzung auch keine demokratische vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Gruppen bestehen, welche jeglichen positiven Kontakt zur AfD pflegen. Wenn beispielsweise eine RCDS-, LHG oder auch eine parteiunabhängige Hochschulgruppierung positiven Kontakt mit Mitgliedern der AfD pflegt, verhilft sie Rechtsextremen dadurch zu einer Normalisierung. Auch mit solchen Gruppierungen verbietet sich also eine Zusammenarbeit und insbesondere eine Zusammenarbeit in einem studentischen Entscheidungs- und Vertretungsgremium wie dem AStA oder dem StuRa.
Beispiele für solche positiven AfD-Kontakte, welche wir als Normalisierung der Rechtsextremen verstehen: Wahl von AfD-Mitglieder in ein Gremium, wie zum Beispiel einen Ausschuss (personell), positive Abstimmung für einen Antrag, welcher von AfD-Mitgliedern (mit)erarbeitet wurde (inhaltlich), Veranstaltungen, die gemeinsam mit AfD-Mitgliedern finanziert wurden (finanziell), gemeinsame Social-Media-Postings oder Messengergruppen mit AfD-Mitgliedern (kommunikativ)
Für eine solche Zusammenarbeit einer campusgrün-Mitgliedsgruppe, egal ob mit AfD-Hochschulgruppierungen oder mit Hochschulgruppierungen mit positiven AfD-Kontakt, muss es bei campusgrün schnelle Konsequenzen geben können, weswegen wir eine Ausschlussmöglichkeit einer aktiven Mitgliedsgruppe auch außerhalb der Mitgliederversammlungen ermöglichen wollen, solange genügend Mitgliedsgruppen in diesen Prozess eingebunden werden. Da 20 Prozent aller Mitgliedsgruppen laut Satzung auch auf einer Mitgliederversammlung notwendig wären, um einen Ausschluss zu beantragen, sehen wir dieses Teilnahmequorum als genügend an.
Desweiteren schärfen wir mit diesem Beschluss unserer Ansicht nach unsere Standfestigkeit gegen Rechts, da wir jetzt auch bei demokratischen Hochschulgruppierungen diejenigen als mitverantwortlich am Rechtsruck benennen, welche jegliche positive Zusammenarbeit mit der AfD pflegen.
Wir geben auch den einzelnen Mitgliedsgruppen vor Ort eine weitere inhaltliche Grundlage an die Hand, den Ausschluss einer Zusammenarbeit mit Hochschulgruppierungen zu begründen, die positive Kontakte zur AfD unterhalten, selbst wenn diese Gruppen bei studentischen Wahlen stark abschneiden sollten.
Begründung der Dringlichkeit
Die Dringlichkeit begründet sich dadurch, dass die Frist für Anträge am 02.05.2025 lag und die Einschätzung des Verfassungsschutzes ebenfalls am 02.05.2025 veröffentlicht wurde.
Dadurch, dass die Einschätzung des Verfassungsschutzes die Notwendigkeit einer schnellen Handlungsfähigkeit bei einer Zusammenarbeit mit AfD-Sympathisant*innen und AfD-Nahen jeglicher Art noch einmal verdeutlicht hat und sich angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen Veröffentlichung und Antragsfrist kein Antrag formulieren und durch die Gruppe vor Ort basisdemokratisch beschließen ließ, begründet sich die Dringlichkeit.
Änderungsanträge
- Globalalternative: Ä1 (campus:grün köln (dort beschlossen am: 17.05.2025), Übernahme)