Veranstaltung: | 51. Bundesmitgliederversammlung |
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Tagesordnungspunkt: | 5.2. Weitere Anträge |
Antragsteller*in: | Bundesvorstand (dort beschlossen am: 02.05.2025) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 02.05.2025, 18:38 |
A5: Satzungsänderungsantrag
Antragstext
Die Bundesmitgliederversammlung möge beschließen § 5 der Satzung des
Bundesverbands grün-alternativer Hochschulgruppen um Abs. 6 zu ergänzen:
Abs. 6
Hochschulgruppen, die noch nicht Mitglied im Bundesverband sind und die
Voraussetzungen dieser Satzung erfüllen, können beim Bundesvorstand eine
vorläufige Mitgliedschaft unter der Maßgabe beantragen, auf der nächsten
Bundesmitgliederversammlung einen Aufnahmeantrag zu stellen. Der Bundesvorstand
beschließt über die Verleihung des „vorläufigen Mitglieds“ mit zwei-drittel
Mehrheit. Die Rechte beschränken sich auf die Nutzung der Infrastruktur des
Bundesverbands, die vorläufige Mitgliedsgruppe hat insbesondere kein Stimmrecht.
Sofern der Bundesverband auf dieser Bundesmitgliederversammlung den Antrag
ablehnt, ist die Gruppe so zu stellen, als wenn der Bundesvorstand den Titel der
vorläufigen Mitgliedsgruppe nicht verliehen hätte.
Begründung
Die vorläufige Mitgliedschaft ermöglicht Hochschulgruppen, sich schrittweise an den Bundesverband Campusgrün anzunähern und erste Strukturen aufzubauen – ohne sofort alle Rechte einer regulären Mitgliedsgruppe zu erhalten. Sie dient insbesondere dazu, Doppelstrukturen bei neu entstehenden Gruppen zu vermeiden. Eine solche Doppelstruktur kann entstehen, wenn eine Gruppe zunächst eigene Infrastruktur wie Mailadressen, Ablagesysteme oder Webseiten aufbaut, bevor sie sich dem Bundesverband anschließt. Erst nach einem Aufnahmebeschluss kann der Verband entsprechende Infrastruktur bereitstellen – die jedoch gerade in der Gründungsphase dringend benötigt wird und bis dahin eigenständig geschaffen werden müsste.
Gleichzeitig schützt die Regelung den Verband davor, dass Gruppen die Infrastruktur nutzen, ohne sich langfristig zu binden oder tatsächlich Mitglied werden zu wollen. Die Begrenzung der Rechte – insbesondere der Ausschluss vom Stimmrecht – sowie die rückwirkende Aberkennung im Falle einer Ablehnung verhindern eine missbräuchliche Nutzung. Die Verpflichtung, den Antrag auf der nächsten Bundesmitgliederversammlung zu stellen, schafft Verbindlichkeit und stellt sicher, dass die Integration in den Verband ernsthaft verfolgt wird.
Die Möglichkeit, den Antrag zunächst beim Bundesvorstand zu stellen, sichert ein zügiges Verfahren, da damit eine Entscheidung auf der folgenden Bundesmitgliederversammlung zwingend vorgesehen ist.