Veranstaltung: | 51. Bundesmitgliederversammlung |
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Tagesordnungspunkt: | 5.2. Weitere Anträge |
Antragsteller*in: | Bundesvorstand (dort beschlossen am: 02.05.2025) |
Status: | Angenommen (einstimmig) |
Antragshistorie: | Version 2 |
A5: Satzungsänderungsantrag
Antragstext
Die Bundesmitgliederversammlung möge beschließen § 5 der Satzung des
Bundesverbands grün-alternativer Hochschulgruppen um Abs. 6 zu ergänzen:
Abs. 6
Hochschulgruppen, die noch nicht Mitglied im Bundesverband sind und die
Voraussetzungen dieser Satzung, insbesondere § 5 Absatz 2, erfüllen, können beim
Bundesvorstand eine vorläufige Mitgliedschaft unter der Maßgabe beantragen, auf
der nächsten Bundesmitgliederversammlung einen Aufnahmeantrag zu stellen. Der
Bundesvorstand beschließt über die Verleihung des „vorläufigen Mitglieds“ unter
den anwesenden Mitgliedern einstimmig. Die Rechte beschränken sich auf die
Nutzung der Infrastruktur des Bundesverbands, die vorläufige Mitgliedsgruppe hat
insbesondere kein Stimmrecht. Sofern der Bundesverband auf dieser
Bundesmitgliederversammlung den Antrag ablehnt, ist die Gruppe so zu stellen,
als wenn der Bundesvorstand den Titel der vorläufigen Mitgliedsgruppe nicht
verliehen hätte, eigene Dateien sind unter angemessener Frist zuvor zum Download
bereit zu stellen.
Begründung
Die vorläufige Mitgliedschaft ermöglicht Hochschulgruppen, sich schrittweise an den Bundesverband Campusgrün anzunähern und erste Strukturen aufzubauen – ohne sofort alle Rechte einer regulären Mitgliedsgruppe zu erhalten. Sie dient insbesondere dazu, Doppelstrukturen bei neu entstehenden Gruppen zu vermeiden. Eine solche Doppelstruktur kann entstehen, wenn eine Gruppe zunächst eigene Infrastruktur wie Mailadressen, Ablagesysteme oder Webseiten aufbaut, bevor sie sich dem Bundesverband anschließt. Erst nach einem Aufnahmebeschluss kann der Verband entsprechende Infrastruktur bereitstellen – die jedoch gerade in der Gründungsphase dringend benötigt wird und bis dahin eigenständig geschaffen werden müsste.
Gleichzeitig schützt die Regelung den Verband davor, dass Gruppen die Infrastruktur nutzen, ohne sich langfristig zu binden oder tatsächlich Mitglied werden zu wollen. Die Begrenzung der Rechte – insbesondere der Ausschluss vom Stimmrecht – sowie die rückwirkende Aberkennung im Falle einer Ablehnung verhindern eine missbräuchliche Nutzung. Die Verpflichtung, den Antrag auf der nächsten Bundesmitgliederversammlung zu stellen, schafft Verbindlichkeit und stellt sicher, dass die Integration in den Verband ernsthaft verfolgt wird.
Die Möglichkeit, den Antrag zunächst beim Bundesvorstand zu stellen, sichert ein zügiges Verfahren, da damit eine Entscheidung auf der folgenden Bundesmitgliederversammlung zwingend vorgesehen ist.
Änderungsanträge
- Ä7 (campus.grün Lüneburg (dort beschlossen am: 16.05.2025), Zurückgezogen)