Ein Verweis in der Regelung der Ablehnung einer Mitgliedsgruppe ohne Landesverband auf „diese“ 51. BMV in der Satzung ergibt keinen Sinn. Vielmehr sollte eine solche Regelung allgemeingültig verfasst sein. Dies geschieht durch die erste Änderung.
Die zweite Änderung inkludiert den Änderungsvorschlag aus Bochum.
Auf eine Einbindung des § 5 Abs. 2 der Satzung wurde bewusst verzichtet. Eine solche Einbindung hätte zur Folge, dass der Bundesvorstand eine zweite Hochschulgruppe von einer Hochschule aufnehmen dürfte. Ohne einen Einbezug bleibt die Aufnahme einer weiteren Gruppe durch die Nennung der Mitgliederversammlung in § 5 Abs. 2 der Satzung das Privileg der Mitgliederversammlung. Dies sollte auch weiterhin so bleiben. Nur die Bundesmitgliederversammlung sollte das Recht haben, nach einer Stellungnahme durch den Bundesvorstand, eine weitere Mitgliedsgruppe an einer Hochschule aufzunehmen, da die Aufnahme einer weiteren Gruppe für die bereits bestehenden Mitgliedsgruppe erheblichen Folgen haben kann. Die bereits bestehende Mitgliedsgruppe sollte deshalb die Möglichkeit erhalten, sich auf einer Bundesmitgliederversammlung zu der Aufnahme einer weiteren Hochschulgruppe zu äußern.
Antrag: | Satzungsänderungsantrag |
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Antragsteller*in: | campus.grün Lüneburg (dort beschlossen am: 16.05.2025) |
Status: | Zurückgezogen |
Eingereicht: | 16.05.2025, 12:52 |